Allgemeine Geschäftsbedingungen
von Pan Arab Reiseservice GmbH
Zeil 44, 60313 Frankfurt am Main (Deutschland)
Sehr geehrte Kunden und Gäste,
Die Firma "PanArab Reisen GmbH", Zeil 44, 60313 Frankfurt am Main (Deutschland) ist als Reiseveranstalter für die Pilgerfahrten (Hadsch und Umrah) nach Saudi-Arabien tätig. Um Ihre Buchung reibungslos abzuwickeln und Ihre Pilgerfahrt optimal zu gestalten, treffen wir mit Ihnen klare rechtliche Vereinbarungen in Form der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und uns. Sie werden von Ihnen durch die Buchung anerkannt und ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a ff. BGB sowie die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß Abschnitt 3 BGB- InfoV und füllen diese aus. Abweichungen in der jeweiligen Reisebeschreibung sowie sonstige Individualvereinbarungen haben – soweit gesetzlich zulässig - Vorrang. Diese AGB´s werden Inhalt des zwischen Ihnen und uns zustande kommenden Vertrags. Bitte lesen Sie diese Bedingungen sorgfältig durch. Es ist uns ein besonderes Anliegen Sie zu unterrichten, dass es sich bei unserem Personal um mehrsprachige Fachleute handelt, welche sich an Ihrer Landessprache orientieren, und Ihnen während Ihres Aufenthaltes helfend zur Seite stehen zu können!
1. Anmeldung und Vertragsabschluss
I. Die Anmeldung erfolgt, nach vorherigem Kontakt per Telefon, Fax oder E-Mail. In Ihren Angaben ist die Anzahl der mitreisenden Personen (auch Kinder, Säuglinge) ausnahmslos aufzuführen.
II. Der Vertrag kommt mit Zugang Ihres ausgefüllten unterzeichneten Buchungsformulars und der Anzahlung von 50 % des Gesamtbetrages bei PanArab Reisen GmbH zustande. Diese Anzahlung macht die Buchung verbindend. PanArab Reisen GmbH erteilt Ihnen darauf eine Buchungsbestätigung. Bei Reisen, die ab dem 14. Tag vor Reiseantritt gebucht werden, ist der gesamte Reisepreis sofort fällig.
III. Weicht unsere Reisebestätigung vom Inhalt Ihrer Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von uns vor, an dass wir uns 10 Tage ab Zugang der Bestätigung gebunden halten, und dass Sie innerhalb der Frist durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung (Zahlung des Reisepreises) annehmen können.
IV. Das Mindestalter für die Teilnahme an unseren Reisen beträgt ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten 18 Jahre. Bei Minderjährigen ist die Anmeldung von dem oder den Erziehungsberechtigten zu unterschreiben; und gegebenenfalls ein Mahrem (männliche Begleitperson) anzugeben.
2. Bezahlung
I. Ihr Anzahlung in Höhe von 50 % des Reisepreises pro Reiseteilnehmer wird auf den Gesamtbetrag angerechnet. Es wird gebeten, die Zahlungen jeweils in einer Summe für alle angemeldeten Reiseteilnehmer zu leisten.
II. Der Restbetrag des Reisepreises ist spätestens 2 Wochen vor Reiseantritt fällig und zu leisten, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird und muss unaufgefordert beim Reiseveranstalter eingehen.
III. Wird der Reisepreis trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung zur Zahlung nicht bezahlt, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (§ 323 BGB) und den Kunden mit Rücktrittskosten zu belasten, die sich an nachstehender Ziffer 5.1 orientieren, sofern der Reisende nicht ein Recht zur Zahlungsverweigerung hatte.
IV. Es bleibt uns vorbehalten, die Preise des Reisevertrages im Falle einer Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen (wie etwa Flughafengebühren) oder Änderung der für die Reise geltenden Wechselkurse wie folgt zu ändern. Erhöhen sich die bei Zustandekommen des Reisevertrages geltenden Beförderungskosten (wie etwa Treibstoffkosten), so können wir den Reisepreis erhöhen. Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung können wir von Ihnen den Erhöhungsbetrag verlangen; in anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt und sich der so ergebende Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz von Ihnen verlangt. Werden die bei Zustandekommen des Reisevertrages geltenden Abgaben (wie etwa Flughafengebühren) uns gegenüber erhöht, können wir den Reisepreis um den entsprechenden Betrag anteilig erhöhen. Bei einer Veränderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages, kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für uns verteuert. Eine Erhöhung ist nur zulässig, wenn zwischen Zustandekommen des Reisevertrages und Reiseantritt mehr als vier Monate liegen und uns die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluß nicht vorhersehbar waren. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises haben wir Sie unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tage vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % sind Sie berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn wir in der Lage sind, eine solchen Reise ohne Mehrpreis für Sie aus unserem Reiseangebot anzubieten. Sie müssen diese Rechte unverzüglich nach Erhalt unserer Erklärung über die Änderung geltend machen.
3. Leistungsänderung
I. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die vom Veranstalter herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Evtl. Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Teilnehmer über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
II. Die von den Fluggesellschaften veranlassten oder aufgrund betriebsnotwendiger anderweitiger Umstände notwendig werdenden Änderungen der Streckenführung von Flügen, deren Flugzeiten, Abflug- und Ankunftsflughafen, einschließlich des Einsatzes anderer Fluggeräte und Fluglinien, bleibt den Luftverkehrsgesellschaften vorbehalten. Hierfür übernimmt der Veranstalter keine Haftung.
4. Mindestteilnehmerzahl
Die Mindestteilnehmerzahl ist in der Ausschreibung angegeben. Kann wegen mangelnder Teilnahme die Reise nicht stattfinden, ist der Veranstalter berechtigt, bis zwei Wochen vor Reisebeginn vom Vertrag zurückzutreten. Eine entsprechende Mitteilung muss den Teilnehmern bis spätestens zwei Wochen vor Reisebeginn zugegangen sein. Der bereits gezahlte Reisepreis wird in vollem Umfang zurückerstattet. Der Reiseveranstalter ist bemüht ein Ersatzangebot zu stellen.
5. Rücktritt, Umbuchung
1. Sie können jederzeit vor Reisebeginn durch ausdrückliche Erklärung von der Reise zurücktreten (Stornierung). Wir empfehlen Ihnen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt ein oder mehrere Reiseteilnehmer vom Reisevertrag zurück, kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung für die getroffene Reisevorbereitung und für seine Aufwendungen verlangen:
bis 60 Tage vor Reisebeginn 20% des Reisepreises
59 bis 30 Tage vor Reisebeginn 50% des Reisepreises
29 bis 14 Tage vor Reisebeginn 90% des Reisepreises
<13 Tage vor Reisebeginn 100% des Reisepreises
Wird auf Ihren Wunsch nach Zustandekommen des Reisevertrages eine Änderung des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vereinbart, entstehen zusätzlich zu den Kosten der neuen Reise in der Regel für Sie die gleichen Kosten wie bei einem Rücktritt durch Sie, es sei denn, die Umbuchung verursacht nur geringfügige Kosten. In diesem Falle berechnen wir Ihnen eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 25 pro Person oder Buchung.
2. Wir empfehlen Ihnen ausdrücklich, den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung.
3. Der Reiseveranstalter kann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn:
a. der Vertragspartner (TeilnehmerIn bzw. deren/dessen Erziehungsberechtigte/r) seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt oder die vereinbarten Vertragsbedingungen nicht einhält,
b. die Durchführung der Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände (Krieg, Streik, Unruhen, behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen etc.) erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Bei Kündigung vor Reiseantritt ist der Reisepreis dem Kunden zurückerstatten
c. die Mindestteilnahmezahl (siehe Reiseausschreibung) nicht erreicht wird. Eine entsprechende Mitteilung muss dem/der TeilnehmerIn bis spätestens 2 Wochen vor Reisebeginn zugegangen sein. Der Reiseveranstalter ist bemüht ein Ersatzangebot zu stellen
6 Haftung
I. Der Reiseveranstalter haftet für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen sowie die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.
II. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
III. Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von der Montrealer Vereinbarung. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach dem für diese geltenden Bestimmungen.
IV. Unsere vertragliche Haftung für Sachschäden ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit Ihr Schaden von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder wenn wir für einen Ihnen entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers haftbar sind. Unsere deliktische Haftung für Sachschäden ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit Ihr Schaden von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Der Haftungshöchst- betrag gilt jeweils je Kunde und Reise. Etwaige höherer Ansprüche bezüglich Reisegepäcks nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben unberührt.
7 Pass / Impfbestimmungen /Reiseversicherungen
I. Der Reiseveranstalter wird sie vor Vertragsabschluß über notwendige Paß- und Visumerfordernisse, einschließlich Fristen zur Erlangung dieser Dokumente sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten unterrichten.
II. Aktuelle Informationen des Auswärtigen Amtes können Sie auf dessen Website einsehen. Sollten sie darüber hinaus weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich an unsere Berater. Bitte haben sie Verständnis, dass wir nur über Bestimmungen für deutsche Staatsangehörige informieren können. Staatsangehörige anderer Länder wenden sich an entsprechende Botschaften bzw. Konsulate.
III. Für die Beschaffung von Pass- und Gesundheitsdokumente sind Sie alleine verantwortlich.
IV. Sie sind im Übrigen für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Informieren Sie sich grundsätzlich über aktuelle Impfvorschriften ihres Zielgebietes vor Reiseantritt bei Ihren Hausarzt.
V. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Sie möglicherweise für den Krankheitsfall im Ausland nicht ausreichend durch ihre Krankenkasse versichert sind. Insbesondere können Krankenrücktransporte einen erheblichen Vermögensschaden verursachen. Informieren Sie sich vor der Reise bitte bei Ihrer Krankenkasse über den Umfang der Abdeckung. Wir empfehlen ihnen, den Abschluss einer Auslandskrankenversicherung.
VI. Sie haben über uns die Möglichkeit, eine Reiserücktrittskostenversicherung und eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit vermittelt zu bekommen.
8 Mitwirkungspflicht
Der Reiseveranstalter ist bemüht die Reise zur Zufriedenheit aller TeilnehmerInnen vertragsgerecht durchzuführen. Der/die ReiseteilnehmerInnen sind verpflichtet bei evtl. auftretenden Leistungsstörungen zu einer Behebung der Störung beizutragen und einen evtl. unvermeidbaren Schaden gering zu halten.
Der/die ReiseteilnehmerInnen sind insbesondere verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reisebegleitung mitzuteilen. Diese hat in angemessener Zeit für Abhilfe zu sorgen, sofern das möglich ist. Unterlässt es der/die ReiseteilnehmerIn schuldhaft einen Mangel anzuzeigen, so tritt unter Umständen ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
9 Ausschluss
I. Der Reiseveranstalter erwartet, dass der/die TeilnehmerIn sich in die Gruppengemeinschaft einfügt und den Weisungen der Betreuer folge leistet und die Sitten und Gebräuche des Gastlandes respektiert.
II. Wenn sich ein/e TeilnehmerIn trotz Abmahnung durch den Reiseveranstalter oder seine Beauftragten nicht als gemeinschaftsfähig erweist, nachhaltig stört, das Miteinander in der Gruppe unzumutbar beeinträchtigt, die Gruppengemeinschaft gefährdet, oder gegen die Gesetze und Sitten und Gebräuche des Gastlandes grob verstößt, gibt der/die ReiseteilnehmerIn dem Reiseveranstalter die Möglichkeit, ihn/sie nach Abmahnung ohne Erstattung des Reisepreises von der weiteren Reise auszuschließen und den/die ReiseteilnehmerIn nach Hause zu schicken. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des/der ReiseteilnehmersIn bzw. der Erziehungsberechtigten. Ein Anspruch auf Erstattung des Reisepreises besteht in diesem Fall nicht. PanArab Reisen GmbH erwartet, dass der Teilnehmer die Sitten, Gebräuche und Gesetze des Gastlandes respektiert und einhält.
III. Wird die Reise in Folge einer - bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer - höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl PanArab Reisen GmbH als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so können wir für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Wir sind verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Kunden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden zur Last.
10 Obliegenheiten, Kündigung des Kunden, Gewährleistung, Ausschlussfrist für Ansprüche
I. Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen, wobei wir die die Abhilfe verweigern können, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Wir können in der Weise Abhilfe schaffen, dass wir eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringen. Auftretende Mängel sind stets unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder unter der unten genannten Adresse/Telefonnummer anzuzeigen und dort ist um Abhilfe zu ersuchen.
II. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leisten wir innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen, wobei aus Beweisgründen die schriftliche Erklärung empfohlen wird. Wir informieren über die Pflicht des Kunden, einen aufgetretenen Mangel unverzüglich anzuzeigen, sowie darüber, dass vor der Kündigung des Reisevertrages (§ 651e BGB) eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen ist, wenn die Abhilfe nicht unmöglich ist oder von uns verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse gerechtfertigt ist
III. Reisevertragliche Gewährleistungsansprüche sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber uns unter der unten genannten Adresse geltend zu machen. Nach Ablauf der einmonatigen Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist oder wenn es sich um deliktische Ansprüche handelt.
12 Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Leistungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten, einschließlich aus Scheck- und Wechselforderungen, ist der Sitz des Reiseveranstalters.
Auf alle Fragen im Zusammenhang mit unserem Rechtsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
13 Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Wir sind verpflichtet, Sie bei Buchung über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens sowie sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu informieren. Steht bei der Buchung das ausführende Luftfahrtunternehmen noch nicht fest, so sind wir verpflichtet, Ihnen das Luftfahrtunternehmen zu nennen, das wahrscheinlich den Flug durchführen wird. Wechselt die zunächst genannte Gesellschaft, so werden wir Sie unverzüglich hierüber informieren. Die Liste der Luftfahrtunternehmen, deren Betrieb in der Europäischen Gemeinschaft untersagt ist (sog. „Black Lis“) ist im Internet unter dem Link http://ec.europa.eu/transport/air-ban/doc/list_de.pdf einsehbar.
14 Allgemeines
Die Berichtigung von Irrtümern oder Druck- und Rechenfehlern bleibt dem Veranstalter vorbehalten. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des Ganzen.
PanArab Reisen GmbH Tel. +49 (69) 13379113
Inh. Mahmoud Osman Mobil:+49 (
Zeil 44 Fax. +49 (69) 13379
60313 Frankfurt am Main E-Mail: info@panarabreisen.de
Stand 03/17
Anhang
Die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß Abschnitt 3 BGB-InfoV haben folgenden Wortlaut:
§ 4 Prospektangaben
(1) Stellt der Reiseveranstalter über die von ihm veranstalteten Reisen einen Prospekt zur Verfügung, so muss dieser deutlich lesbare, klare und genaue Angaben enthalten über den Reisepreis, die Höhe einer zu leistenden Anzahlung, die Fälligkeit des Restbetrages und außerdem, soweit für die Reise von Bedeutung, über folgende Merkmale der Reise: 1.Bestimmungsort,2.Transportmittel (Merkmale und Klasse),3.Unterbringung (Art, Lage, Kategorie oder Komfort und Hauptmerkmale sowie - soweit vorhanden - ihre Zulassung und touristische Einstufung),4.Mahlzeiten,5.Reiseroute,6.Pass- und Visumerfordernisse für Angehörige des Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten wird, sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind,7.eine für die Durchführung der Reise erforderliche Mindestteilnehmerzahl sowie die Angabe, bis zu welchem Zeitpunkt vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden die Erklärung spätestens zugegangen sein muss, dass die Teilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.
(2) Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Er kann jedoch vor Vertragsschluss eine Änderung erklären, soweit er dies in dem Prospekt vorbehalten hat. Der Vorbehalt einer Preisanpassung ist insbesondere aus folgenden Gründen zulässig: 1.aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospektes, 2.wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist.Der Reiseveranstalter und der Reisende können vom Prospekt abweichende Leistungen vereinbaren.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit Angaben über die veranstalteten Reisen in einem von dem Reiseveranstalter zur Verfügung gestellten Bild- und Tonträger enthalten sind.
§ 5 Unterrichtung vor Vertragsschluss
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung (Buchung) abgibt, zu unterrichten über 1.Pass- und Visumerfordernisse, insbesondere über die Fristen zur Erlangung dieser Dokumente; diese Verpflichtung bezieht sich auf die Erfordernisse für Angehörige des Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten wird,2.gesundheitspolizeiliche Formalitäten, soweit diese Angaben nicht bereits in einem von dem Reiseveranstalter herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt enthalten und inzwischen keine Änderungen eingetreten sind.
§ 6 Reisebestätigung, Allgemeine Reisebedingungen
(1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine Urkunde über den Reisevertrag (Reisebestätigung) auszuhändigen.
(2) Die Reisebestätigung muss, sofern nach der Art der Reise von Bedeutung, außer den in § 4 Abs. 1 genannten Angaben über Reisepreis und Zahlungsmodalitäten sowie über die Merkmale der Reise nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 5 und 7 folgende Angaben enthalten: 1.endgültiger Bestimmungsort oder, wenn die Reise mehrere Aufenthalte umfasst, die einzelnen Bestimmungsorte sowie die einzelnen Zeiträume und deren Termine,2.Tag, voraussichtliche Zeit und Ort der Abreise und Rückkehr,3.Be-suche, Ausflüge und sonstige im Reisepreis inbegriffene Leistungen,4.Hinweise auf etwa vorbehaltene Preisänderungen sowie deren Bestimmungsfaktoren (§ 651a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und auf nicht im Reisepreis enthaltene Abgaben,5.vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden,6.Namen und ladungsfähige Anschrift des Reiseveranstalters,7.über die Obliegenheit des Reisenden, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Mangel anzuzeigen, sowie darüber, dass vor der Kündigung des Reisevertrags (§ 651e des Bürgerlichen Gesetzbuchs) dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen ist, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird,8.über die nach § 651g des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzuhaltenden Fristen, unter namentlicher Angabe der Stelle, gegenüber der Ansprüche geltend zu machen sind,9.über den möglichen Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung oder einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit unter Angabe von Namen und Anschrift des Versicherers.
(3) Legt der Reiseveranstalter dem Vertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde, müssen diese dem Reisenden vor Vertragsschluss vollständig übermittelt werden.
(4) Der Reiseveranstalter kann seine Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 3 auch dadurch erfüllen, dass er auf die in einem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt enthaltenen Angaben verweist, die den Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 entsprechen. In jedem Fall hat die Reisebestätigung den Reisepreis und die Zahlungsmodalitäten anzugeben.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die Buchungserklärung des Reisenden weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn abgegeben wird. Der Reisende ist jedoch spätestens bei Antritt der Reise über die in Absatz 2 Nr. 7 bezeichnete Obliegenheit und die in Absatz 2 Nr. 8 bezeichneten Angaben zu unterrichten.
§ 7 Verträge über Gastschulaufenthalte (§ 651l des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Über die in § 6 bestimmten Angaben hinaus hat der Reiseveranstalter dem Reisenden folgende Informationen zu erteilen: 1.Namen und Anschrift der Gastfamilie, in welcher der Schüler oder die Schülerin untergebracht ist, einschließlich von Veränderungen,2.Namen und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt werden kann, einschließlich von Veränderungen und3.Abhilfeverlangen des Schülers oder der Schülerin und die vom Reiseveranstalter ergriffenen Maßnahmen.
§ 8 Unterrichtung vor Beginn der Reise
(1) Der Reiseveranstalter hat den Reisenden rechtzeitig vor Beginn der Reise zu unterrichten 1.über Abfahrt- und Ankunftszeiten, Orte von Zwischenstationen und die dort zu erreichenden Anschlussverbindungen,2.wenn der Reisende bei der Beförderung einen bestimmten Platz einzunehmen hat, über diesen Platz,3.über Namen, Anschrift und Telefonnummer der örtlichen Vertretung des Reiseveranstalters oder - wenn nicht vorhanden - der örtlichen Stellen, die dem Reisenden bei Schwierigkeiten Hilfe leisten können; wenn auch solche Stellen nicht bestehen, sind dem Reisenden eine Notrufnummer und sonstige Angaben mitzuteilen, mit deren Hilfe er mit dem Veranstalter Verbindung aufnehmen kann. Bei Auslandsreisen Minderjähriger ist die bei Buchung angegebene Person darüber zu unterrichten, wie eine unmittelbare Verbindung zu dem Kind oder dem an dessen Aufenthaltsort Verantwortlichen hergestellt werden kann.
(2) Eine besondere Mitteilung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, soweit die jeweilige Angabe bereits in einem dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder der Reisebestätigung enthalten ist und inzwischen keine Änderungen eingetreten sind.
§ 9 Muster für den Sicherungsschein
(1) Der Reiseveranstalter hat vorbehaltlich des § 10 für den Sicherungsschein nach § 651k Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das in der Anlage 1 bestimmte Muster zu verwenden.
(2) Der Reiseveranstalter darf in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und auf dem Sicherungsschein die Firma oder ein Kennzeichen des Kundengeldabsicherers und seines Beauftragten abdrucken. Ist der Sicherungsschein befristet, ist darauf in der Reisebestätigung in deutlich hervorgehobener Form hinzuweisen.
(3) Der Sicherungsschein ist der Reisebestätigung anzuheften oder auf ihrer Rückseite abzudrucken.
(4) Wird der Sicherungsschein auf der Rückseite der Reisebestätigung abgedruckt, ist auf deren Vorderseite auf den abgedruckten Sicherungsschein in deutlich hervorgehobener Form hinzuweisen. In einem solchen Sicherungsschein können mehrere Kundengeldabsicherer angegeben werden; der Hinweis nach Satz 1 ist dann wie folgt zu fassen: "Der Sicherungsschein ist auf der Rückseite abgedruckt. Ihr Absicherer ist (Namen einsetzen)."
(5) Enthält die Urkunde neben dem Sicherungsschein weitere Angaben oder Texte, muss sich der Sicherungsschein hiervon deutlich abheben.
(6) Der Sicherungsschein kann auch in Textform nachgewiesen werden und elektronisch mit der Reisebestätigung verbunden werden.
§ 10 Nachweis nach § 651k Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Ein Reiseveranstalter, der seine Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und dem Reisenden Sicherheit in Übereinstimmung mit den Vorschriften des anderen Staates leistet, hat den Nachweis nach § 651k Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Maßgabe der am Ort seiner Hauptniederlassung geltenden Vorschriften, jedoch in deutscher oder einer anderen für den Verbraucher leicht verständlichen Sprache zu führen.
§ 11 Gelegenheitsreiseveranstalter
Die §§ 4 bis 8 gelten nicht für Reiseveranstalter, die nur gelegentlich und außerhalb ihrer gewerblichen Tätigkeit Pauschalreisen veranstalten.
Tel: 069 13 37 91 13
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